Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
- Christoffer Pohl (im Folgenden „Anbieter“) bietet insbesondere Beratung im Bereich Software
Entwicklung, sowie die Durchführung von Softwareentwicklung und -anpassungen für Unternehmen (im
Folgenden „Kunden“) an.
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge des
Anbieters mit seinen Kunden, die Leistungen des Anbieters als Unternehmer in Anspruch nehmen wollen.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung
ausdrücklich vom Anbieter zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
- Der Anbieter bietet dem Kunden Beratungsleistungen und die Durchführung von Softwareentwicklung und
-anpassungen an.
- Der Anbieter bietet dem Kunden mittels eines individuellen Angebotes bestimmte Leistungen an. Der
Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das individuelle Angebot des Anbieters annimmt (im Folgenden
„Einzelauftrag“).
- Der konkrete Vertragsinhalt richtet sich nach dem Einzelauftrag.
§ 3 Leistungserbringung
- Der Anbieter bietet unter anderem folgende Leistungen an:
- im Bereich der Entwicklung von IT-Systemen
- Entwicklung von individuellen Lösungen im Softwarebereich
- Anpassung/Erweiterung von bestehenden Lösungen im Softwarebereich.
- des vereinbarten Zeitrahmens ist der Anbieter in der Einteilung der Arbeitszeit frei.
- Soweit das Angebot oder der Auftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur
dann als
verbindlich, wenn der Anbieter deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat.
- Die konkrete Leistungserbringung richtet sich nach dem Einzelauftrag.
- Der Anbieter ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Unterauftragnehmer zur Unterstützung bei der
Erbringung der
Leistungen aus diesem Vertrag einzusetzen
- Soweit weitere Leistungen erforderlich werden, die nicht vom Einzelauftrag erfasst werden, werden
diese gemäß der
jeweils aktuellen Preise des Anbieters abgerechnet.
§ 4 Vereinbarung von Werkleistungen
Soweit die Parteien die Erbringung von Werkleistungen vereinbaren gilt folgendes:
- Der Anbieter stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Nimmt der Kunde das Werk
nach
Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt das Werk zwei
Wochen nach der
Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden, gleichgültig ob ganz oder
teilweise, gilt als
Abnahme.
- Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Teilaufträge, die gesondert abgenommen werden, sowie für
einzelne Teile
eines Werkes, die vertragsmäßig zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine
vereinbart sind.
- Die Abnahme ist schriftlich und unverzüglich durchzuführen (Abnahme per E-Mail ist ausreichend).
Eventuelle
Beanstandungen sind schriftlich festzuhalten. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht
beeinträchtigen, berechtigen
nicht zur Abnahmeverweigerung.
- Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die
Vollendung des
Werkes.
§ 5 Entwicklung von Individualsoftware
- Vertragsgegenstand und Leistung
Gegenstand des Vertrages ist, soweit im Einzelauftrag vereinbart, die entgeltliche Erstellung von
Software durch den
Anbieter zur dauerhaften Überlassung an den Kunden auf der Grundlage eines Pflichtenhefts, das der
Anbieter für den
Kunden ebenfalls noch erstellen wird, einschließlich der dazu erforderlichen Beratungsleistungen.
Die konkrete Leistung
richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
- Nach der Fertigstellung der vereinbarten Leistung bzw. eines vereinbarten Leistungsabschnitts wird
der Anbieter den
Kunden hierüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung und Freigabe zugänglich
machen. Die
Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen des folgenden Leistungsabschnitts ist davon abhängig,
dass keine rechtmäßige
Kündigung erfolgt.
- Der Anbieter übergibt dem Kunden die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistung bzw. der
abgeschlossenen
Leistungsabschnitte.
- Die erstellte Software wird vom Anbieter nach Freigabe auf dem vereinbarten IT-System lauffähig
installiert und
parametrisiert.
- Mit der Installation der Software übergibt der Anbieter dem Kunden auch den dokumentierten
Quellcode.
- Hinsichtlich der Rügeobliegenheiten gilt folgendes:
- Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach der
Ablieferung durch den Anbieter,
soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich
ein Mangel zeigt, dem
Anbieter unverzüglich Anzeige zu machen.
- Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als
genehmigt, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
- Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
gemacht werden;
anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt.
- Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
- Hat der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden
Vorschriften nicht berufen.
§ 6 Nutzungsrechte der entwickelten Individualsoftware
- Der Anbieter räumt dem Kunden am ggf. vereinbarten Pflichtenheft und der nach diesem Vertrag vom
Anbieter erstellten
Software, einschließlich der von ihm erstellten Dokumentation, auch für alle zukünftigen
Nutzungsarten, räumlich,
zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare ausschließliche Nutzungsrechte ein. Dazu
zählen insbesondere
- das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit
jedem Mittel und in jeder
Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen,
elektromagnetischen, optischen
Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten einschließlich SSD, RAM, CPU, Video- und
Grafikkarten, bluray discs, DVD,
CD-ROM, Speicherkarten jeder Art, USB-Sticks, auf mobilen Endgeräten etc. sowie über alle
Kommunikationswege,
insbesondere im Rahmen des Cloud-Computings oder des Angebots an die Öffentlichkeit und zur
Übertragung in eine andere
Programmiersprache;
- das Recht zur umfassenden Umarbeitung (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) der
Leistungen, auch zur Anpassung
von Software an geänderte Einsatzbedingungen, beispielsweise zum Einsatz in mobilen
Endgeräten wie Smartphones,
Smartwatches etc, zur Übertragung in eine andere Programmiersprache, zum Erstellen von
Schnittstellen sowie zur
Weiterentwicklung der Software und Verbindung der Leistungen des Auftragnehmers mit
Leistungen anderer, zum Löschen der
Leistungen und zur Verwertung des Ergebnisses dieser Umarbeitungen in jeglicher Form
entsprechend den in dieser
Vereinbarung genannten Befugnissen;
- das Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder
Form und mit jedem Mittel,
einschließlich des Rechts zur Vermietung, zum Leasing und zur Leihe, gleich, ob die
Verbreitung in körperlicher oder
körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und
drahtlose Netze (zB zum
Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing bzw.
als Software as a Service uÄ
sowie über das Internet, unternehmenseigene Intranets oder andere Netze);
- das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der
öffentlichen
Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich ist, insbesondere als Angebot zur Fernübertragung (Downloads);
- das Recht, die Software sonstwie zugänglich zu machen, zB durch den Einsatz in Netzwerken,
ohne dass eine Verbreitung
erfolgt oder diese öffentlich ist (etwa in Client-Server Umgebungen, beim Application
Service Providing uÄ);
- das Recht, die Nutzung der Software in jeder zulässigen Weise zu beschränken, sei es für die
private Nutzung, die
nichtkommerzielle Nutzung, die Nutzung in Unternehmen, in Unternehmensverbünden (Konzernen),
in Branchen, mit bestimmter
oder bestimmbarer Hardware (zB als OEM-Software, gebunden an eine CPU oder Ähnliches),
nutzerbezogen („Named User“), als
Open Source Software, als Testversion, Update, Upgrade uÄ.
- Der Kunde ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Anbieter ganz
oder teilweise,
befristet oder unbefristet, bedingt oder unbedingt, auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte
hiervon abzuspalten
und Dritten einzuräumen.
- Die vorstehende Einräumung von Rechten gilt sowohl für den erstellten oder umgearbeiteten Quellcode,
Schnittstellen
wie für jedwede Form von Software, gleich ob selbständig ablauffähig oder nicht, die dazugehörige
Dokumentation und
etwaige schutzfähige Benutzeroberflächen, Grafiken, Ein- und Ausgabemasken und Ähnliches. Sie gilt
nicht für die in der
Anlage „Standardsoftware und Open Source“ aufgeführten Softwarebestandteile. Die dem Kunden an
diesen Softwareteilen
zustehenden Rechte ergeben sich aus der vorgenannten Anlage.
- Für etwaig von der Rechteeinräumung nach dieser Vereinbarung nicht erfasste Nutzungsarten räumt der
Anbieter eine
Option zum Erwerb dieser Rechte zu angemessenen Bedingungen ein und stellt die Ausübbarkeit der
Option sicher. Die
Bedingungen der Optionsausübung sind vom Kunden nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu
bestimmen und im Streitfall
vom zuständigen Landgericht zu überprüfen.
- Die eingeräumten Rechte gelten nur zur Nutzung im Konzern (§ 15 AktG) des Kunden.
- Der Anbieter sichert dem Kunden unter Ausnahme der in der Anlage „Standardsoftware und Open Source“
aufgeführten,
nicht vom Anbieter erstellten Software einschließlich Dokumentation den Bestand der eingeräumten
Rechte zu. Er sichert
des Weiteren zu, dass an dieser Software nebst Benutzerdokumentation keine weiteren Schutzrechte
bestehen, die der
vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen.
- Die vorstehenden Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich, insbesondere für den Fall,
dass keine
urheberrechtliche Position geschaffen oder in der vorbenannten Weise übertragen werden kann.
- Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden den der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcode
zu übergeben.
Das gilt nicht für die in der Anlage „Standardsoftware und Open Source“ bezeichnete Software.
- Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt für die in Absatz 1 genannten Werke nach deren Erstellung
und Übergabe an
den Kunden und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für die das Werk
betreffenden
Leistungsabschnitte durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet der Anbieter
die Nutzung der
Software durch den Kunden widerruflich. Der Anbieter kann den Einsatz solcher Software, mit deren
Vergütungszahlung sich
der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Für die in der Anlage
„Standardsoftware und Open
Source“ genannte Software, die nicht vom Anbieter erstellt wurde, gelten die dort genannten Regeln
für die
Rechteübertragung.
§ 7 Schutzrechte
- Der Anbieter stellt dem Kunden Arbeitsergebnisse, die bei Durchführung des Vertrages entstehen und
unter den
Vertragsgegenstand fallen, zur Verfügung.
- Arbeitsergebnisse sind sämtliche bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erkenntnisse,
Produkte,
Informationen, Schutzrechte sowie sonstige Rechte.
- An den aus der Durchführung der vereinbarten Leistungen resultierenden und durch den Kunden
beauftragten
Ergebnissen
erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches,
nicht
übertragbares
und unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck in den
vereinbarten
Nutzungsarten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abweichend hiervon gelten die Nutzungsrechte
aus § 6 im
Hinblick
auf die Entwicklung von Individualsoftware.
- Alle Ansprüche des Anbieters für die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 und 3 sind mit der Vergütung
nach § 8
dieses
Vertrages abgegolten. Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gültig.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die konkrete Vergütung richtet sich nach dem Einzelauftrag.
- Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen. Der Anbieter behält
sich das
Recht
vor, einzelne Zahlungsmethoden auszuschließen. Bei Vereinbarung einer Zahlung gegen Rechnungstellung
behält sich
der
Anbieter eine Bonitätsprüfung vor. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind
ohne Abzug
zahlbar.
- Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen vom Anbieter in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14
Tagen nach
Rechnungsdatum bezahlt hat, sofern ihm die Rechnung unverzüglich nach der Erstellung zugegangen ist.
- Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG
erhebt der
Anbieter
keine Umsatzsteuer und weist diese daher auch nicht aus.
- Der Kunde ist berechtigt, gegenüber dem Zahlungsanspruch des Anbieters Zurückbehaltungsrechte
geltend zu machen,
die
ihm gem. § 320 BGB zustehen oder sonst aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Andere
Zurückbehaltungsrechte
stehen dem Kunden nicht zu.
- Der Kunde ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
gegenüber der
Zahlungsforderung des Anbieters aufzurechnen. Ferner ist er berechtigt, mit einer Forderung
aufzurechnen, die
daraus
resultiert, dass der Anbieter seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, wenn diese
Pflichten
mit
seiner Zahlungsforderung, gegenüber welcher aufgerechnet werden soll, in einem
Leistung-Gegenleistung-Verhältnis
stehen.
Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
§ 9 Pflichten des Kunden
- Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und
Anforderungen,
gleich
ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder
nicht
durchführbar
sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die
Parteien
werden dann
nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den
Bestimmungen über
Leistungsänderungen, zu erreichen.
- Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen.
Dazu gehört
insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern,
von
Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von
Räumlichkeiten,
soweit
dies erforderlich ist. Der Kunde wird den Anbieter hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten
des
Anbieters in
den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren.
Mitwirkungshandlungen
nimmt
der Kunde auf seine Kosten vor.
- Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen
für den Fall
treffen, dass die vom Anbieter zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden
Leistungen
kurzfristig
nicht zur Verfügung stehen.
§ 10 Sach- und Rechtsmängelhaftung für die Entwicklung von Individualsoftware
Im Fall der Vereinbarung der Entwicklung von Individualsoftware gilt folgendes:
- Vereinbarte Software und Benutzerdokumentationen haben die nach dem ggf. im Einzelauftrag
vereinbarten
Pflichtenheft
geschuldete Beschaffenheit. Das Pflichtenheft beschreibt die Funktionalität der Software
abschließend.
- Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten; das gilt nicht bei Vorsatz.
- Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei
Wochen nach
ihrem
erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
- Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und
er kein
berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Anbieter berechtigt,
die
Nacherfüllung
zu verweigern.
- Der Anbieter haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der vom Anbieter
erbrachten Leistung
vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels
waren.
- Der Kunde wird den Anbieter bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und
unverzüglich Einsicht
in
die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
- Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt
prüfen, ob ein der
Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der
Verpflichtung zur
Nacherfüllung
unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten
Leistungen des
Anbieters zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des Anbieters zuzüglich der angefallenen Auslagen
belastet
werden, es
sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht
erkennen können.
- Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Anbieters. Die Nacherfüllung kann durch
telekommunikative
Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden,
beispielsweise aus
Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
§ 11 Gewährleistung und Haftung
- Hinsichtlich vereinbarter Werkleistungen gilt folgendes:
- Ein Sachmangel liegt unter den Voraussetzungen des § 633 BGB vor.
- Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und
unverzüglich nach
Entdeckung
mitzuteilen. Diese Mängel sollten dem Anbieter vom Kunden in möglichst nachvollziehbarer
Weise
dokumentiert werden.
- Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist der Anbieter berechtigt, eine
angemessene
Entschädigung für
die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen.
- Bei der Erstellung der Software schuldet der Anbieter die branchenübliche Sorgfalt. Bei der
Feststellung, ob den
Kunden ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei
erstellt werden
kann.
- Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden
darauf beruht,
dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass
verlorengegangene
Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter
Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
- Unbeschadet der vorbenannten Fälle unbeschränkter Haftung haftet der Anbieter bei leicht
fahrlässiger
Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung
die
ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks
gefährdet
und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den
bei
Vertragsschluss
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Diese Haftungsregel gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern, Organen, Erfüllungsgehilfen
und
Auftragsverarbeiter des Anbieters.
§ 12 Verjährung
- Die Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von zwölf
Monaten. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere Fristen
vorschreibt, der
Anbieter
wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet oder Schadensersatz wegen der Verletzung des
Lebens, des
Körpers oder
Gesundheit schuldet.
- Falls die Abnahme des Arbeitsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen
Mängeln
gemäß
mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.
- Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden
Umstände
hemmen
die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen
Vertragspartners zur
Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt.
§ 13 Datensicherheit, Datenschutz
- Der Anbieter wird die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen
Bestimmungen
beachten und seine im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten
Beschäftigten auf das
Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
- Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Anbieter personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er
dazu nach den
anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist.
- Der Anbieter wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung
dieses
Vertrags
erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. Im Übrigen
wird auf die
Datenschutzerklärung des Anbieters hingewiesen.
- Der Anbieter ist berechtigt die notwendigen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn er diese mit der
Durchführung
von
Arbeiten in Bezug auf den Kundenauftrag, beauftragt.
§ 14 Geheimhaltung
Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner
ausdrücklich als
vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den
Umständen der
Überlassung eindeutig ergibt.
Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende
Vertragspartner
nachweist, dass sie
- ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,
- der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,
- der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass
der
informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.
- Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses
Vertragsverhältnisses
zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren und nur solchen Dritten gegenüber zur Kenntnis
bringen, die
sich
ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet haben und dies auch nur, sofern dies zur Durchführung
und Abwicklung
dieses
Vertrages erforderlich ist.
- Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und
zwar so
lange,
wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 nicht nachgewiesen ist.
§ 15 Höhere Gewalt
Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer
höherer
Gewalt
verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
- von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
- Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Epidemien
- über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
- nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets.
Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich
schriftlich in
Kenntnis
zu setzen.
§ 16 Sonstiges
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen
Privatrechts und
des
UN-Kaufrechts (CISG).
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag
im Übrigen
wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter
ist der
Geschäftssitz des Anbieters.