Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich

  1. Christoffer Pohl (im Folgenden „Anbieter“) bietet insbesondere Beratung im Bereich Software Entwicklung, sowie die Durchführung von Softwareentwicklung und -anpassungen für Unternehmen (im Folgenden „Kunden“) an.
  2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge des Anbieters mit seinen Kunden, die Leistungen des Anbieters als Unternehmer in Anspruch nehmen wollen.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich vom Anbieter zugestimmt wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

  1. Der Anbieter bietet dem Kunden Beratungsleistungen und die Durchführung von Softwareentwicklung und -anpassungen an.
  2. Der Anbieter bietet dem Kunden mittels eines individuellen Angebotes bestimmte Leistungen an. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das individuelle Angebot des Anbieters annimmt (im Folgenden „Einzelauftrag“).
  3. Der konkrete Vertragsinhalt richtet sich nach dem Einzelauftrag.

§ 3 Leistungserbringung

  1. Der Anbieter bietet unter anderem folgende Leistungen an:
    • im Bereich der Entwicklung von IT-Systemen
    • Entwicklung von individuellen Lösungen im Softwarebereich
    • Anpassung/Erweiterung von bestehenden Lösungen im Softwarebereich.
  2. des vereinbarten Zeitrahmens ist der Anbieter in der Einteilung der Arbeitszeit frei.
  3. Soweit das Angebot oder der Auftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn der Anbieter deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat.
  4. Die konkrete Leistungserbringung richtet sich nach dem Einzelauftrag.
  5. Der Anbieter ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Unterauftragnehmer zur Unterstützung bei der Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag einzusetzen
  6. Soweit weitere Leistungen erforderlich werden, die nicht vom Einzelauftrag erfasst werden, werden diese gemäß der jeweils aktuellen Preise des Anbieters abgerechnet.

§ 4 Vereinbarung von Werkleistungen

Soweit die Parteien die Erbringung von Werkleistungen vereinbaren gilt folgendes:

  1. Der Anbieter stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Nimmt der Kunde das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt das Werk zwei Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden, gleichgültig ob ganz oder teilweise, gilt als Abnahme.
  2. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Teilaufträge, die gesondert abgenommen werden, sowie für einzelne Teile eines Werkes, die vertragsmäßig zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind.
  3. Die Abnahme ist schriftlich und unverzüglich durchzuführen (Abnahme per E-Mail ist ausreichend). Eventuelle Beanstandungen sind schriftlich festzuhalten. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
  4. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werkes.

§ 5 Entwicklung von Individualsoftware

  1. Vertragsgegenstand und Leistung Gegenstand des Vertrages ist, soweit im Einzelauftrag vereinbart, die entgeltliche Erstellung von Software durch den Anbieter zur dauerhaften Überlassung an den Kunden auf der Grundlage eines Pflichtenhefts, das der Anbieter für den Kunden ebenfalls noch erstellen wird, einschließlich der dazu erforderlichen Beratungsleistungen. Die konkrete Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
  2. Nach der Fertigstellung der vereinbarten Leistung bzw. eines vereinbarten Leistungsabschnitts wird der Anbieter den Kunden hierüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung und Freigabe zugänglich machen. Die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen des folgenden Leistungsabschnitts ist davon abhängig, dass keine rechtmäßige Kündigung erfolgt.
  3. Der Anbieter übergibt dem Kunden die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistung bzw. der abgeschlossenen Leistungsabschnitte.
  4. Die erstellte Software wird vom Anbieter nach Freigabe auf dem vereinbarten IT-System lauffähig installiert und parametrisiert.
  5. Mit der Installation der Software übergibt der Anbieter dem Kunden auch den dokumentierten Quellcode.
  6. Hinsichtlich der Rügeobliegenheiten gilt folgendes:
    • Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach der Ablieferung durch den Anbieter, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Anbieter unverzüglich Anzeige zu machen.
    • Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    • Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
    • Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
    • Hat der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

§ 6 Nutzungsrechte der entwickelten Individualsoftware

  1. Der Anbieter räumt dem Kunden am ggf. vereinbarten Pflichtenheft und der nach diesem Vertrag vom Anbieter erstellten Software, einschließlich der von ihm erstellten Dokumentation, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare ausschließliche Nutzungsrechte ein. Dazu zählen insbesondere
    1. das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten einschließlich SSD, RAM, CPU, Video- und Grafikkarten, bluray discs, DVD, CD-ROM, Speicherkarten jeder Art, USB-Sticks, auf mobilen Endgeräten etc. sowie über alle Kommunikationswege, insbesondere im Rahmen des Cloud-Computings oder des Angebots an die Öffentlichkeit und zur Übertragung in eine andere Programmiersprache;
    2. das Recht zur umfassenden Umarbeitung (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) der Leistungen, auch zur Anpassung von Software an geänderte Einsatzbedingungen, beispielsweise zum Einsatz in mobilen Endgeräten wie Smartphones, Smartwatches etc, zur Übertragung in eine andere Programmiersprache, zum Erstellen von Schnittstellen sowie zur Weiterentwicklung der Software und Verbindung der Leistungen des Auftragnehmers mit Leistungen anderer, zum Löschen der Leistungen und zur Verwertung des Ergebnisses dieser Umarbeitungen in jeglicher Form entsprechend den in dieser Vereinbarung genannten Befugnissen;
    3. das Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung, zum Leasing und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und drahtlose Netze (zB zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing bzw. als Software as a Service uÄ sowie über das Internet, unternehmenseigene Intranets oder andere Netze);
    4. das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, insbesondere als Angebot zur Fernübertragung (Downloads);
    5. das Recht, die Software sonstwie zugänglich zu machen, zB durch den Einsatz in Netzwerken, ohne dass eine Verbreitung erfolgt oder diese öffentlich ist (etwa in Client-Server Umgebungen, beim Application Service Providing uÄ);
    6. das Recht, die Nutzung der Software in jeder zulässigen Weise zu beschränken, sei es für die private Nutzung, die nichtkommerzielle Nutzung, die Nutzung in Unternehmen, in Unternehmensverbünden (Konzernen), in Branchen, mit bestimmter oder bestimmbarer Hardware (zB als OEM-Software, gebunden an eine CPU oder Ähnliches), nutzerbezogen („Named User“), als Open Source Software, als Testversion, Update, Upgrade uÄ.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Anbieter ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet, bedingt oder unbedingt, auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.
  3. Die vorstehende Einräumung von Rechten gilt sowohl für den erstellten oder umgearbeiteten Quellcode, Schnittstellen wie für jedwede Form von Software, gleich ob selbständig ablauffähig oder nicht, die dazugehörige Dokumentation und etwaige schutzfähige Benutzeroberflächen, Grafiken, Ein- und Ausgabemasken und Ähnliches. Sie gilt nicht für die in der Anlage „Standardsoftware und Open Source“ aufgeführten Softwarebestandteile. Die dem Kunden an diesen Softwareteilen zustehenden Rechte ergeben sich aus der vorgenannten Anlage.
  4. Für etwaig von der Rechteeinräumung nach dieser Vereinbarung nicht erfasste Nutzungsarten räumt der Anbieter eine Option zum Erwerb dieser Rechte zu angemessenen Bedingungen ein und stellt die Ausübbarkeit der Option sicher. Die Bedingungen der Optionsausübung sind vom Kunden nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu bestimmen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen.
  5. Die eingeräumten Rechte gelten nur zur Nutzung im Konzern (§ 15 AktG) des Kunden.
  6. Der Anbieter sichert dem Kunden unter Ausnahme der in der Anlage „Standardsoftware und Open Source“ aufgeführten, nicht vom Anbieter erstellten Software einschließlich Dokumentation den Bestand der eingeräumten Rechte zu. Er sichert des Weiteren zu, dass an dieser Software nebst Benutzerdokumentation keine weiteren Schutzrechte bestehen, die der vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen.
  7. Die vorstehenden Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich, insbesondere für den Fall, dass keine urheberrechtliche Position geschaffen oder in der vorbenannten Weise übertragen werden kann.
  8. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden den der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcode zu übergeben. Das gilt nicht für die in der Anlage „Standardsoftware und Open Source“ bezeichnete Software.
  9. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt für die in Absatz 1 genannten Werke nach deren Erstellung und Übergabe an den Kunden und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für die das Werk betreffenden Leistungsabschnitte durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet der Anbieter die Nutzung der Software durch den Kunden widerruflich. Der Anbieter kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Für die in der Anlage „Standardsoftware und Open Source“ genannte Software, die nicht vom Anbieter erstellt wurde, gelten die dort genannten Regeln für die Rechteübertragung.

§ 7 Schutzrechte

  1. Der Anbieter stellt dem Kunden Arbeitsergebnisse, die bei Durchführung des Vertrages entstehen und unter den Vertragsgegenstand fallen, zur Verfügung.
  2. Arbeitsergebnisse sind sämtliche bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erkenntnisse, Produkte, Informationen, Schutzrechte sowie sonstige Rechte.
  3. An den aus der Durchführung der vereinbarten Leistungen resultierenden und durch den Kunden beauftragten Ergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck in den vereinbarten Nutzungsarten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abweichend hiervon gelten die Nutzungsrechte aus § 6 im Hinblick auf die Entwicklung von Individualsoftware.
  4. Alle Ansprüche des Anbieters für die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 und 3 sind mit der Vergütung nach § 8 dieses Vertrages abgegolten. Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gültig.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die konkrete Vergütung richtet sich nach dem Einzelauftrag.
  2. Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen. Der Anbieter behält sich das Recht vor, einzelne Zahlungsmethoden auszuschließen. Bei Vereinbarung einer Zahlung gegen Rechnungstellung behält sich der Anbieter eine Bonitätsprüfung vor. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar.
  3. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen vom Anbieter in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt hat, sofern ihm die Rechnung unverzüglich nach der Erstellung zugegangen ist.
  4. Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG erhebt der Anbieter keine Umsatzsteuer und weist diese daher auch nicht aus.
  5. Der Kunde ist berechtigt, gegenüber dem Zahlungsanspruch des Anbieters Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, die ihm gem. § 320 BGB zustehen oder sonst aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Andere Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nicht zu.
  6. Der Kunde ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber der Zahlungsforderung des Anbieters aufzurechnen. Ferner ist er berechtigt, mit einer Forderung aufzurechnen, die daraus resultiert, dass der Anbieter seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, wenn diese Pflichten mit seiner Zahlungsforderung, gegenüber welcher aufgerechnet werden soll, in einem Leistung-Gegenleistung-Verhältnis stehen. Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

§ 9 Pflichten des Kunden

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
  2. Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird den Anbieter hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten des Anbieters in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
  3. Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die vom Anbieter zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

§ 10 Sach- und Rechtsmängelhaftung für die Entwicklung von Individualsoftware

Im Fall der Vereinbarung der Entwicklung von Individualsoftware gilt folgendes:

  1. Vereinbarte Software und Benutzerdokumentationen haben die nach dem ggf. im Einzelauftrag vereinbarten Pflichtenheft geschuldete Beschaffenheit. Das Pflichtenheft beschreibt die Funktionalität der Software abschließend.
  2. Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten; das gilt nicht bei Vorsatz.
  3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
  4. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Anbieter berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
  5. Der Anbieter haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der vom Anbieter erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
  6. Der Kunde wird den Anbieter bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  7. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Anbieters zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des Anbieters zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  8. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Anbieters. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

§ 11 Gewährleistung und Haftung

  1. Hinsichtlich vereinbarter Werkleistungen gilt folgendes:
    • Ein Sachmangel liegt unter den Voraussetzungen des § 633 BGB vor.
    • Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Diese Mängel sollten dem Anbieter vom Kunden in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
    • Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist der Anbieter berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen.
  2. Bei der Erstellung der Software schuldet der Anbieter die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Kunden ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  5. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Unbeschadet der vorbenannten Fälle unbeschränkter Haftung haftet der Anbieter bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Diese Haftungsregel gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern, Organen, Erfüllungsgehilfen und Auftragsverarbeiter des Anbieters.

§ 12 Verjährung

  1. Die Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, der Anbieter wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet oder Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit schuldet.
  2. Falls die Abnahme des Arbeitsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.
  3. Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt.

§ 13 Datensicherheit, Datenschutz

  1. Der Anbieter wird die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und seine im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
  2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Anbieter personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist.
  3. Der Anbieter wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung des Anbieters hingewiesen.
  4. Der Anbieter ist berechtigt die notwendigen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn er diese mit der Durchführung von Arbeiten in Bezug auf den Kundenauftrag, beauftragt.

§ 14 Geheimhaltung

    Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende Vertragspartner nachweist, dass sie
    • ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,
    • der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,
    • der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.
  1. Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren und nur solchen Dritten gegenüber zur Kenntnis bringen, die sich ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet haben und dies auch nur, sofern dies zur Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages erforderlich ist.
  2. Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 nicht nachgewiesen ist.

§ 15 Höhere Gewalt

Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 16 Sonstiges

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  3. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Geschäftssitz des Anbieters.